Den aktuellen Stand der geplanten Preisbremsen für Energie haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Die gute Nachricht: Staatliche Soforthilfe im Dezember

Wie in den Medien bereits angekündigt wurde, wird der Erdgasabschlag für den Monat Dezember deutlich geringer ausfallen als der übliche Abschlag. Ganz ausfallen kann er nicht, weil der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung eine spezielle Berechnungsformel zu Grunde liegt und die kbg die Jahreskosten ihrer Kunden seit jeher auf 11 statt 12 Abschläge aufgeteilt haben. Die Modalitäten der Soforthilfe wurden am 14.11.2022 beschlossen.

Die Ersparnis der Dezember-Soforthilfe wird wie folgt berechnet:

Aus der diesjährigen Erdgasverbrauchsprognose (Stand September 2022) und dem im Dezember 2022 geltenden Erdgaspreis wird ein Gesamtbetrag errechnet und durch 12 geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt und im Dezember automatisch von Ihrem Erdgasabschlag abgezogen. Damit diese Ersparnis bei der nächsten Jahresrechnung nicht als Anzahlung/Abschlag fehlt, erstattet der Staat den Energieversorgern diese Differenz, die dem jeweiligen Kundenkonto gesondert zugebucht wird.

Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt? Dann werden wir zum 1. Dezember nur den verbleibenden Restbetrag (üblicher Abschlag abzüglich der Gutschrift) einziehen. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, sollten Sie ihn für den Dezember-Abschlag einmalig anpassen. Wichtiger Hinweis: Erfolgt diese Anpassung nicht, wird die Dezember-Soforthilfe bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Die geplante Gas- und Strompreisbremse

Die sogenannte Gaspreisbremse soll zum 1. März 2023 eingeführt werden und bis 30. April 2024 gelten. Noch unklar ist, ob sie rückwirkend bereits zum 1. Februar 2023 greifen wird. Die Bundesregierung plant, den Preis für Erdgas so zu deckeln, dass private Verbraucher für 80 % ihrer Jahresverbrauchsprognose nicht mehr als 12 Ct/kWh zahlen müssen. Allein für die restlichen 20 Prozent müsste dann der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Differenz zwischen diesem Preis und den „gedeckelten“ 12 ct/kWh wird den Energieversorgern vom Staat erstattet. Ziel der Gaspreisbremse: Die hohen Einkaufspreise, die Energielieferanten derzeit für die Gewährleistung der Energieversorgung ihrer Kunden zahlen müssen, sollen nicht vollständig zu Lasten der Verbraucher gehen. Ein Teil der Preissteigerungen wird vom Staat aufgefangen und den Energieversorgern ersetzt.

Die Strompreisbremse soll für die Verbraucher schon zum 1. Januar 2023 deutliche Entlastungen bringen. Die Bundesregierung plant, den Strompreis bei 40 ct/kWh zu deckeln. Diese Entlastung soll für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose gelten, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt war. Auch diese Differenz – zwischen dem gedeckelten und vertraglich vereinbarten Preis – wird den Energielieferanten vom Staat erstattet. Über die Details der genauen Abwicklung wird aktuell noch beraten.  

Hier gibt es alle Fragen und Antworten zur Soforthilfe auf einen Blick.

kbg