Die Bundesregierung führt zur finanziellen Entlastung der Verbraucher zum 1. März 2023 eine Strom- und Gaspreisbremse ein. Die hohen Einkaufspreise, die Energielieferanten derzeit für die Gewährleistung der Energieversorgung ihrer Kunden zahlen müssen, sollen nicht vollständig zu Lasten der Verbraucher gehen. Ein Teil der Preissteigerungen wird vom Staat aufgefangen und den Energieversorgern ersetzt.
Entlastung durch die Strompreisbremse
Ursprünglich sollten die Verbraucher bereits ab Januar 2023 entlastet werden.
Diese Maßnahme konnte aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden: Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Software muss bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden.
Infolgedessen haben sich die Energieversorger und die Bundesregierung darauf verständigt, die Strompreisbremse erst im März 2023 mit einer Laufzeit bis 30. April 2024 einzuführen. Im März 2023 werden dann auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend angerechnet und gutgeschrieben.
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs* zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Die Differenz zum Vertragspreis übernimmt der Staat. Nur für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ von 80 Prozent wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
Strom zu sparen lohnt sich weiterhin, weil eben nur 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs subventioniert werden.
Wie groß die Entlastung tatsächlich ist, hängt davon ab:
– wie viel Strom man bisher verbraucht hat,
– wie viel man dieses Jahr verbraucht
– wie hoch der vertraglich vereinbarte Preis ist
Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr
Mit der Jahresrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Strom den aktuellen Preis des Stromvertrags. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.
Die Strompreisbremse entlastet unsere Kunden also durch niedrigere Abschläge während des Jahres. Im Normalfall berechnet sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs, da wir im Monat der Verbrauchsabrechnung keinen gesonderten Abschlag berechnen, sind die Jahreskosten unserer Kunden auf 11 (statt 12) Abschläge verteilt. Wer zusätzlich Strom einspart, kann bei der jährlichen Abrechnung Geld zurückerstattet bekommen.
Entlastung durch Gaspreisbremse
Zudem entlastet die Bundesregierung die Verbraucher über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden wird auf 12 ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt. Die Differenz zum Vertragspreis übernimmt der Staat. Nur für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ von 80 Prozent wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
Wichtiger Hinweis: Gas-Kunden der kbg können sich freuen. Unser Gaspreis liegt sogar noch unter dem Referenzpreisen vom 12 ct/kWh. Eine Entlastung durch die Gaspreisbremse ist daher nicht notwendig.
Es bleibt weiterhin wichtig, achtsam mit Energie umzugehen: So werden Umwelt und der eigene Geldbeutel geschont.
*Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
kbg