Schnell erklärt ...
FAQ ...
Sie fragen – wir antworten!
Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen mit den dazugehörigen Antworten.
Haben Sie Fragen, zu denen Sie auf dieser Seite keine Antworten finden?
Kontaktieren Sie uns ganz einfach!
FAQ zum Soforthilfepaket
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Unterstützung.
Damit die Haushalte kurzfristig entlastet werden, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden, die 12 Teilbeträge entrichten, sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Für Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Barmstedt wird der Erdgasabschlag für den Monat Dezember deutlich geringer ausfallen als der übliche Abschlag. Ganz ausfallen kann er nicht, weil die Stadtwerke Barmstedt die Jahreskosten ihrer Kunden seit jeher auf 11 statt 12 Abschläge aufgeteilt haben und der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung eine spezielle Berechnungsformel zu Grunde liegt.
Die Ersparnis der Dezember-Soforthilfe wird wie folgt berechnet: Aus der diesjährigen Erdgasverbrauchsprognose (Stand September 2022) und dem im Dezember 2022 für Sie geltenden Erdgaspreis (Arbeitspreis) wird ein Gesamtbetrag errechnet und durch 12 geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt und im Dezember automatisch von Ihrem Erdgasabschlag abgezogen. Damit diese Ersparnis bei der nächsten Jahresrechnung nicht als Anzahlung/Abschlag fehlt, erstattet der Staat den Energieversorgern diese Differenz, die dem jeweiligen Kundenkonto gesondert zugebucht wird.
Im kommenden Jahr soll die Entlastung der Verbraucher über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Gaspreisbremse kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen korrekt abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden.
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Ab spätestens 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet – wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird nur ein deutlich reduzierter Dezemberabschlag (üblicher Abschlag minus Dezember-Soforthilfe) eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, sollten Sie den Abschlag für Dezember abzüglich der „Dezember-Soforthilfe“ leisten, Ihren Abschlag also einmalig anpassen. Wichtig: Erfolgt diese Anpassung nicht, geht Ihnen kein Geld verloren. Der Ausgleich erfolgt dann über die nächste Jahresrechnung.
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.
Die Soforthilfe wird von der KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, da die Stadtwerke Barmstedt Ihre Jahreskosten auf 11 statt auf 12 Abschläge verteilt haben. Etwaige Abweichungen werden selbstverständlich in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir alle werden uns voraussichtlich daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren kostenintensiv bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung auf zwölf beziehungsweise elf Monate aufgeteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird das in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch auch bezahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Der Staat übernimmt zirka ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den gesamten für Dezember zu zahlenden Abschlag (Ihre Abschläge sind auf 11 statt auf 12 Zahlungen aufgeteilt). Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht ganz dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung. Dass Ihre Abschläge bei uns auf 11 statt auf 12 Monate verteilt sind, hat abrechnungsrelevante Gründe: Im Monat der Jahresverbrauchsabrechnung wird kein Abschlag erhoben. Etwaige Abweichungen von den Möglichkeiten der Dezember-Soforthilfe, wenn zum Beispiel Daueraufträge im Dezember nicht einmalig angepasst wurden, werden in Ihrer Jahresrechnung selbstverständlich automatisch berücksichtigt.
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Die Stadtwerke Barmstedt werden nur einen geringen Teil ihres üblichen Abschlags einziehen, weil sie Ihnen vorab eine Gutschrift in Höhe Ihrer individuellen Dezember-Soforthilfe eingerichtet haben.
Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung anpassen. Die genaue Berechnung Ihrer Dezember-Soforthilfe finden Sie im Bereich der Frage 2.
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag bei der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Alternativ können Sie uns auch schriftlich Ihre Bankdaten mitteilen, wir überweisen Ihnen dann Ihre persönliche Dezember-Soforthilfe auf Ihr Konto.
Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, sollten Sie den Betrag für den Monat Dezember um Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe reduzieren. Wie Sie Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe berechnen können, erläutern wir in unserer Antwort auf die Frage 2.
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten: So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.
Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1. Januar 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.
Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Schon 2021 sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe dafür waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen; die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das führt dazu, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufs die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.
Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, vom Staat vorgegebene Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren haben sich diese über das Jahr kaum verändert und die Preise für den Verbraucher damit auch kaum beeinflusst. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen (Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage) und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es möglich, dass Verbraucher mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen. Die Höhe der Gasspeicherumlage zum Beispiel wird zum 1. Juli 2023 neu ermittelt.
Wir wissen, dass die aktuelle Preisentwicklung für viele Haushalte eine enorme Belastung bedeuten. Und wir setzen uns weiterhin dafür ein, Ihre Energiekosten so lange wie möglich so niedrig wie möglich zu halten. Das ist uns bisher gut gelungen. Die Informationen zur Soforthilfe finden hier.
Wir freuen uns, wenn Sie uns auch in diesen herausfordernden Zeiten treu bleiben. Danke für Ihr Vertrauen!
Unternehmen ...
KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG – wurde im Jahr 1920 als das Unternehmen der Bürger der Stadt Homberg gegründet.
Jeder Haushaltskunde in und um Homberg (Efze), im Schwalm-Eder-Kreis und auch über die Kreisgrenzen hinaus.
Preise und Tarife ...
Unter Grundversorgung versteht man den gesetzlich garantierten Anspruch auf die Belieferung mit Strom. Der Vertrag über den Bezug dieses Stroms entsteht automatisch mit der ersten Nutzung und kann nur durch einseitige Willenserklärung durch den Kunden selbst geändert werden.
Das hängt davon ab, welchen Tarif Sie wählen.
Grundsätzlich ist immer darauf zu achten, dass Sie nicht unter den teuren Tarif der Grundversorgung fallen.
Weitere Informationen zu unseren Preisen und Tarifen finden Sie hier.
Ja, gibt es. Mit dem Tarif HR.HT.NT bekommen Sie Ihren Strom in der Nacht billiger.
Informationen zu unseren Preisen und Tarifen finden Sie hier oder erhalten Sie in unserem Kundennzentrum.
Dieser Tarif ist für Haushalte geeignet, die einen flexiblen Stromtarif mit kurzen Vertragslaufzeiten suchen (alternativ zur Grundversorgung und/oder zu einem Tarif des Wettbewerbs) und deren Verbrauch zwischen 1.300 und 7.000 kWh pro Jahr liegt.
Diesen günstigen Tarif können alle die nutzen, denen Preisgarantien wichtig sind. Mit der Option „Ökostrom“ kann man den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen.
Rechnung und Vertrag ...
Nutzen Sie dafür einfach unser Formular zur Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandates. Sie finden es hier oder können es jederzeit im Kundenzentrum erhalten und ausfüllen.
Gern erklären wir Ihnen die Abrechnung im telefonischen oder persönlichen Gespräch. Wenden Sie sich einfach an unsere Fachabteilung „Netzbetrieb“.
Abrechnungsfragen: Adrian Semmler, Tel. 05681 9909-40, asemmler@kbg-homberg.de
Stromanbieterwechsel ...
Ein Anbieterwechsel ist ganz einfach. Sie beauftragen die kbg mit der Stromlieferung und die kbg übernimmt die Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferanten sowie die Anmeldung beim Netzbetreiber zum nächstmöglichen Termin.
Alle Informationen dazu erhalten Sie hier.
EEG-/KWKG-Anlagen ...
Es werden 11 Abschläge ausgezahlt. Zusätzlich erhalten Sie ab Mitte Januar eines jeden Jahres eine Jahresabrechnung.
Genossenschaft ...
1) Werden Sie Kunde der kbg.
2) Beantragen Sie Ihren Beitritt zur Genossenschaft (Formular hier)
3) Sie zahlen Ihre Geschäftsanteile ein.
4) Nach Zahlungseingang erfolgt die Aufnahme in die kbg. Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft mit Mitgliedsnummer.
5) Sie selbst bestimmen Ihr Engagement in der Genossenschaft.