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FAQ ...

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FAQ zum Soforthilfepaket

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Unterstützung.

Damit die Haushalte kurzfristig entlastet werden, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden, die 12 Teilbeträge entrichten, sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Für Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Barmstedt wird der Erdgasabschlag für den Monat Dezember deutlich geringer ausfallen als der übliche Abschlag. Ganz ausfallen kann er nicht, weil die Stadtwerke Barmstedt die Jahreskosten ihrer Kunden seit jeher auf 11 statt 12 Abschläge aufgeteilt haben und der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung eine spezielle Berechnungsformel zu Grunde liegt.

Die Ersparnis der Dezember-Soforthilfe wird wie folgt berechnet: Aus der diesjährigen Erdgasverbrauchsprognose (Stand September 2022) und dem im Dezember 2022 für Sie geltenden Erdgaspreis (Arbeitspreis) wird ein Gesamtbetrag errechnet und durch 12 geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt und im Dezember automatisch von Ihrem Erdgasabschlag abgezogen. Damit diese Ersparnis bei der nächsten Jahresrechnung nicht als Anzahlung/Abschlag fehlt, erstattet der Staat den Energieversorgern diese Differenz, die dem jeweiligen Kundenkonto gesondert zugebucht wird.

Im kommenden Jahr soll die Entlastung der Verbraucher über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

Diese Gaspreisbremse kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen korrekt abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden.

Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.

Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Ab spätestens 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet – wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird nur ein deutlich reduzierter Dezemberabschlag (üblicher Abschlag minus Dezember-Soforthilfe) eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, sollten Sie den Abschlag für Dezember abzüglich der „Dezember-Soforthilfe“ leisten, Ihren Abschlag also einmalig anpassen. Wichtig: Erfolgt diese Anpassung nicht, geht Ihnen kein Geld verloren. Der Ausgleich erfolgt dann über die nächste Jahresrechnung.

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Die Soforthilfe wird von der KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, da die Stadtwerke Barmstedt Ihre Jahreskosten auf 11 statt auf 12 Abschläge verteilt haben. Etwaige Abweichungen werden selbstverständlich in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir alle werden uns voraussichtlich daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren kostenintensiv bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung auf zwölf beziehungsweise elf Monate aufgeteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird das in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch auch bezahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Der Staat übernimmt zirka ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den gesamten für Dezember zu zahlenden Abschlag (Ihre Abschläge sind auf 11 statt auf 12 Zahlungen aufgeteilt). Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht ganz dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung. Dass Ihre Abschläge bei uns auf 11 statt auf 12 Monate verteilt sind, hat abrechnungsrelevante Gründe: Im Monat der Jahresverbrauchsabrechnung wird kein Abschlag erhoben. Etwaige Abweichungen von den Möglichkeiten der Dezember-Soforthilfe, wenn zum Beispiel Daueraufträge im Dezember nicht einmalig angepasst wurden, werden in Ihrer Jahresrechnung selbstverständlich automatisch berücksichtigt.

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Die Stadtwerke Barmstedt werden nur einen geringen Teil ihres üblichen Abschlags einziehen, weil sie Ihnen vorab eine Gutschrift in Höhe Ihrer individuellen Dezember-Soforthilfe eingerichtet haben.

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung anpassen. Die genaue Berechnung Ihrer Dezember-Soforthilfe finden Sie im Bereich der Frage 2.

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag bei der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Alternativ können Sie uns auch schriftlich Ihre Bankdaten mitteilen, wir überweisen Ihnen dann Ihre persönliche Dezember-Soforthilfe auf Ihr Konto.

Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, sollten Sie den Betrag für den Monat Dezember um Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe reduzieren. Wie Sie Ihren Anspruch an die Dezember-Soforthilfe berechnen können, erläutern wir in unserer Antwort auf die Frage 2.

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten: So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.

Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1. Januar 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.

Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Schon 2021 sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe dafür waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen; die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das führt dazu, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufs die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.

Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, vom Staat vorgegebene Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren haben sich diese über das Jahr kaum verändert und die Preise für den Verbraucher damit auch kaum beeinflusst. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen (Gasspeicherumlage und Bilanzierungsumlage) und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es möglich, dass Verbraucher mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen. Die Höhe der Gasspeicherumlage zum Beispiel wird zum 1. Juli 2023 neu ermittelt.

Wir wissen, dass die aktuelle Preisentwicklung für viele Haushalte eine enorme Belastung bedeuten. Und wir setzen uns weiterhin dafür ein, Ihre Energiekosten so lange wie möglich so niedrig wie möglich zu halten. Das ist uns bisher gut gelungen. Die Informationen zur Soforthilfe finden hier.

Wir freuen uns, wenn Sie uns auch in diesen herausfordernden Zeiten treu bleiben. Danke für Ihr Vertrauen!

Unternehmen ...

KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG – wurde im Jahr 1920 als das Unternehmen der Bürger der Stadt Homberg gegründet.

Die kbg kann auf eine fast 100 jährige Erfahrung in der Energieversorgung zurückblicken. Mittlerweile bieten wir als Lieferant Strom und Gas zu günstigen Preisen nicht nur in der Kernstadt Homberg sondern auch in der gesamten Region an.
34576 Homberg (Efze) Ostpreußenweg 5

Jeder Haushaltskunde in und um Homberg (Efze), im Schwalm-Eder-Kreis und auch über die Kreisgrenzen hinaus.

Preise und Tarife ...

Unter Grundversorgung versteht man den gesetzlich garantierten Anspruch auf die Belieferung mit Strom. Der Vertrag über den Bezug dieses Stroms entsteht automatisch mit der ersten Nutzung und kann nur durch einseitige Willenserklärung durch den Kunden selbst geändert werden.

Das hängt davon ab, welchen Tarif Sie wählen.

Grundsätzlich ist immer darauf zu achten, dass Sie nicht unter den teuren Tarif der Grundversorgung fallen.

Weitere Informationen zu unseren Preisen und Tarifen finden Sie hier.

Weil nur Sie als Kunde wissen, wie sich Ihr Verbrauchsverhalten entwickeln wird, welche Vertragslaufzeiten Sie wünschen und auf welche besonderen Merkmale (wie z.B. Ökostrom) Sie Wert legen. Daher ist für einen Tarifwechsel der Abschluss eines neuen Vertrages obligatorisch.

Ja, gibt es. Mit dem Tarif HR.HT.NT bekommen Sie Ihren Strom in der Nacht billiger.

Informationen zu unseren Preisen und Tarifen finden Sie hier oder erhalten Sie in unserem Kundennzentrum.

Dieser Tarif ist für Haushalte geeignet, die einen flexiblen Stromtarif mit kurzen Vertragslaufzeiten suchen (alternativ zur Grundversorgung und/oder zu einem Tarif des Wettbewerbs) und deren Verbrauch zwischen 1.300 und 7.000 kWh pro Jahr liegt.

Diesen günstigen Tarif können alle die nutzen, denen Preisgarantien wichtig sind. Mit der Option „Ökostrom“ kann man den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen.

Für nur 1 Cent mehr pro kWh erhalten Sie 100 % Ökostrom aus erneuerbaren Energien (Unser Ökostrom kommt aus 100 % Wasserkraft mit Zertifikat).
Im Grundpreis werden die fixen Kosten berechnet. Der Grundpreis beinhaltet die Kosten für die Messung, die Abrechnung, den Messstellenbetrieb und einen festen Leistungspreis. Er wird also für die Bereitstellung der Energie erhoben. Ob z.B. bei Strom eine Kilowattstunde verbraucht wird, oder ob 10.000 Kilowattstunden verbraucht werden, der Grundpreis wird in gleicher Höhe berechnet. Im Arbeitspreis werden die verbrauchsabhängigen Kosten berechnet. Das sind z.B. die variablen Kosten der Erzeugung und/oder des Bezugs von Energie. Der Arbeitspreis wird Ihnen je bezogene Einheit (kWh) in Rechnung gestellt.
Ökostrom ist nur in begrenzter Menge am Markt vorhanden. Wir kaufen diesen für Sie bei einem Erzeuger ein, der seinen Ökostrom aus 100 % Wasserkraft gewinnt. Diese Bezugsmenge wird über das Herkunftsnachweisregister kontrolliert und uns per Zertifikat bestätigt.
Wenn gesetzliche Bestandteile, wie z.B. die Stromsteuer, die Mehrwertsteuer oder die sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen sinken, die nicht in die Preisgarantie eingeschlossen sind, werden selbstverständlich die Senkungen an die Kunden weitergegeben. Das ist so auch in den AGB geregelt.
Als zuverlässiger Energieversorger sehen wir uns in der Pflicht, den Strom langfristig für unsere Kunden einzukaufen, um das Risiko von Preissteigerungen im laufenden Jahr so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, in der Regel wird der Strom für ein-zwei Jahre im Voraus eingekauft. Kurzfristig eingekaufte Mengen können daher den Gesamtpreis über das Jahr gerechnet, wie das für Haushaltskunden der Fall ist, nur minimal beeinflussen aber wir können dadurch auch Schwankungen nach oben ausgleichen. Bei Preisanpassungen für die Zukunft finden günstigere Einkaufspreise aber auf jeden Fall Berücksichtigung.
Nur indirekt, Sie selbst können nur sogenannten grauen Strom, also den bundesdeutschen Strommix, der eine Mischung aus allen Stromerzeugungsarten ist, aus Ihrer Steckdose entnehmen. Mit der Option Ökostrom wird jedoch sichergestellt, dass an irgendeiner Stelle im deutschen oder europäischen Stromnetz dieselbe Menge Ökostrom/Strom aus Wasserkraft eingespeist wird, die Sie aus Ihrer Steckdose entnehmen. Ökostrom kommt nur dann direkt zu Ihnen, wenn Sie nicht ans öffentliche Netz, sondern z.B. direkt an eine Fotovoltaik-Anlage angeschlossen sind. Wir beziehen 100 % Wasserkraftstrom. Sie unterstützen mit der Option Ökostrom den Ausbau der Ökostromproduktion, indem Sie die Nachfrage nach Wasserkraftstrom erhöhen.
Die Kündigungsmöglichkeit hängt grundsätzlich von seinem Vertrag ab.

Rechnung und Vertrag ...

Sie erhalten Ihre Rechnung einmal jährlich, zumeist Ende Januar, für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12. des Vorjahres.
Ja, dies ist gegen Berechnung einer Aufwandspauschale für die verkürzte Rechnungslegung möglich.
Teilen Sie uns einfach Ihren Zählerstand und das Ablesedatum mit. Zum genannten Ablesetag erstellen wir Ihnen dann eine Zwischenrechnung.

Nutzen Sie dafür einfach unser Formular zur Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandates. Sie finden es hier oder können es jederzeit im Kundenzentrum erhalten und ausfüllen.

Gern erklären wir Ihnen die Abrechnung im telefonischen oder persönlichen Gespräch. Wenden Sie sich einfach an unser Team im Kundenzentrum.

Gern erklären wir Ihnen die Abrechnung im telefonischen oder persönlichen Gespräch. Wenden Sie sich einfach an unsere Fachabteilung „Netzbetrieb“.
Abrechnungsfragen: Adrian Semmler, Tel. 05681 9909-40, asemmler@kbg-homberg.de

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bitte teilen Sie uns hierfür den Zählerstand und das Ablesedatum mit, damit wir Ihre Abschlagszahlung neu berechnen können.
Gern können Sie bei uns Ihren aktuellen Kontostand anfordern. Für die telefonische Auskunftserteilung werden aus datenschutzrechtlichen Gründen individuelle Kontrollfragen zur Feststellung der Identifikation gestellt.
Änderungen der Allgemeinen Preise (Erhöhungen ebenso wie Senkungen) sowie der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Diese öffentliche Bekanntgabe muss bei Stromkunden der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in der Tagespresse erfolgen. Zeitgleich erhalten diese Kunden ein Schreiben über die beabsichtigten Änderungen. Zudem werden die Änderungen auf unseren Internetseiten veröffentlicht.
In der Regel werden die Vorverbräuche des Verbrauchers bzw. des vorherigen Verbrauchers an dem jeweiligen Standort (Wohnung, Haus etc.) als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Abschläge genommen. Die monatlichen Abschläge belaufen sich dann auf 1/11 des so festgestellten Jahresverbrauches. Wenn Sie Ihren genauen Jahresverbrauch kennen, können Sie uns diesen gern zur Ermittlung des Abschlages zur Verfügung stellen.
Grundsätzlich ja. Wir behalten uns jedoch die Abstimmung mit den vom Netzbetreiber gemeldeten Verbrauchsdaten vor, damit keine vorhersehbaren Nachzahlungen auftreten.
Da die EEG-Vergütung durch den Netzbetreiber erfolgt, haben diese Zahlungen keine Auswirkungen auf den Wechsel des Stromlieferanten. D.h. die Zahlung der EEG-Vergütung obliegt weiterhin dem Netzbetreiber, in dessen Netz der EEG-Strom eingespeist wird.

Stromanbieterwechsel ...

Grundsätzlich jederzeit – allerdings dann immer nur zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Der sofortige Wechsel ist jederzeit in der Grundversorgung möglich oder wenn durch besondere Ereignisse ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihr Stromanbieter die Preise erhöht. Siehe hierzu auch unseren Fragen und Antworten unter „Rechnung & Vertrag“.

Ein Anbieterwechsel ist ganz einfach. Sie beauftragen die kbg mit der Stromlieferung und die kbg übernimmt die Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferanten sowie die Anmeldung beim Netzbetreiber zum nächstmöglichen Termin.
Alle Informationen dazu erhalten Sie hier.

Nein. Der Wechsel ist kostenfrei.
Das hängt von der Kündigungsfrist in Ihrem aktuellen Vertrag ab. Sobald sowohl die Kündigung als auch die Netznutzung positiv bestätigt wurden, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit Angabe des verbindlichen Lieferbeginns und der zu leistenden Abschlagszahlungen. Im Idealfall sollte der Wechsel innerhalb eines Monats erledigt sein.
Nein. Wir können und dürfen als Stromlieferant die vorhandenen Zähler und Leitungen des jeweiligen Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers nutzen. Diese sind und bleiben deren Eigentum. Bei der Stromversorgung wurde vom Gesetzgeber eine Trennung von Leitung, Messstelle und Stromvertrieb vorgenommen, damit Sie als Kunde am Strommarkt die freie Wahl haben.
Nein. Es besteht keine Gefahr der Versorgungsunterbrechung durch den Anbieterwechsel.
Der Zähler wird wie bisher vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber abgelesen, der die kbg über Ihren Stromverbrauch informiert. Die Rechnung über Ihren Stromverbrauch erhalten Sie von der kbg.
Wenn Sie umziehen, können Sie uns als Ihren Stromlieferant grundsätzlich mitnehmen. Wechseln Sie in ein anderes Netzgebiet, ändern sich ggf. nur die Tarife. Rufen Sie uns einfach an, wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten an Ihrem neuen Wohnort.
Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt im gesamten Schwalm-Eder-Kreis. Die Belieferung in alle angrenzenden Landkreisen ist ebenfalls möglich. Sollten Sie die Belieferung an einen anderen Standort wünschen, rufen Sie uns einfach an. Wir prüfen gern, ob wir Sie auch an Ihrem Wunsch-Standort beliefern können.
Die Belieferung von Heizstrom ist in der Stadt Homberg (Efze) mit ihren Stadtteilen möglich. Auf Anfrage prüfen wir gern, ob wir Ihnen darüber hinaus ebenfalls Heizstrom liefern können.
Es besteht keine Gefahr der Versorgungsunterbrechung durch den Anbieterwechsel. Sollten wider Erwarten, z.B. aufgrund unklarer vertraglicher Regelungen, Schwierigkeiten bei der Belieferung durch die KBG Homberg eG auftreten, so setzt die Grundversorgungspflicht des jeweiligen Grundversorgers ein.

EEG-/KWKG-Anlagen ...

Die Vergütung/Abrechnung erhalten Sie immer vom aktuell zuständigen Netzbetreiber. Dies ist in der Homberger Kernstadt und in den Homberger Stadtteilen die kbg.
Nein, daran ändert sich nichts. Sie erhalten weiterhin den festgelegten Vergütungssatz vom zuständigen Netzbetreiber.

Es werden 11 Abschläge ausgezahlt. Zusätzlich erhalten Sie ab Mitte Januar eines jeden Jahres eine Jahresabrechnung.

Technische Fragen: Michael Heil, Tel. 05681 9909-14, mheil@kbg-homberg.de Abrechnungsfragen: Adrian Semmler, Tel. 05681 9909-40, asemmler@kbg-homberg.de

Genossenschaft ...

Die Genossenschaft ist eine Unternehmensform besonderer Art, denn Genossenschaften sind keine Kapitalgesellschaften, sondern Personenvereinigungen. Die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung und der Selbstverantwortung sind dabei die Kernprinzipien genossenschaftlicher Unternehmen. Ausgehend von diesem Selbsthilfegedanken bestimmen die Mitglieder einer Genossenschaft folgerichtig die Ziele ihres Unternehmens. Die Genossenschaft ist damit eine urdemokratische Unternehmensform, wobei – anders als bei Kapitalgesellschaften – in Abstimmung jedes Mitglied eine Stimme hat. Genossenschaften als Selbsthilfeeinrichtungen bewähren sich seit über 150 Jahren in allen Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen weltweit. Sie sind mit ihren Leistungen und ihrer Wertschöpfung ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft. Genossenschaftliche Unternehmen bieten wie keine andere Rechtsform die Möglichkeit der Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitverantwortung in dezentralen Einheiten.
Die kbg ist in ihrem Wirken frei von Konzernen und politischen Interessen, denn unsere Mitglieder sind unsere Kunden.
Die Organe der Genossenschaft sind in der Satzung der KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG beschrieben. Die Organe bestehen aus Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, welche die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung führen. Der Aufsichtsrat wird von der Gerneralversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt / abbestellt den Vorstand, berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
Die Generalversammlung findet mind. 1x pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt gem. Satzung mindestens über das amtliche Mitteilungsblatt.

1) Werden Sie Kunde der kbg.
2) Beantragen Sie Ihren Beitritt zur Genossenschaft (Formular hier)
3) Sie zahlen Ihre Geschäftsanteile ein.
4) Nach Zahlungseingang erfolgt die Aufnahme in die kbg. Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft mit Mitgliedsnummer.
5) Sie selbst bestimmen Ihr Engagement in der Genossenschaft.

Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile eine Stimme.
Sie selbst bestimmen Ihr Engagement in der Genossenschaft. Nutzen Sie einfach die Möglichkeiten und Angebote, die die kbg ihren Mitgliedern bietet.
Möglich ist die Zeichnung von bis zu 5 Geschäftsanteilen à 50 Euro je Energieart (Strom/Gas). Der Anteil begründet den Anspruch auf die Teilnahme am Geschäftserfolg.
Eine spätere Aufstockung ist jederzeit, aber nur bis zur Maximalgrenze von 5 Geschäftsanteilen je Energieart, möglich.
Alljährlich wurde in der Vergangenheit eine Dividende ausgeschüttet. Diese lag in den letzten Jahren bei 6,5%.
Da die Dividende in ihrem Charakter vom jährlichen Geschäftserfolg abhängig ist, kann hier keine feste dauerhafte Zusage gemacht werden.
KBG Kraftstrom-Bezugsgenossenschaft Homberg eG – wurde im Jahr 1920 als Unternehmen der Bürger der Stadt Homberg gegründet, welche mit überaus großem Erfolg die Elektrifizierung Ihrer Heimatstadt vorangebracht haben. Die kbg kann mittlerweile auf fast 100 Jahre Erfahrung in der Energieversorgung zurückblicken. Wir bieten als Lieferant Strom und Gas zu günstigen Preisen nicht nur in der Kernstadt Homberg, sondern auch in der gesamten Region an. Darüber hinaus betreiben wir das Homberger Stromnetz. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den derzeit bundesweit entstehenden Energiegenossenschaften um einen Zusammenschluss von Investoren (Privatpersonen, Unternehmen etc.), die Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien bauen lassen, betreiben und dadurch auf eine Verzinsung Ihres eingesetzten Kapitals hoffen, indem die Anlagen eine Vergütung nach dem EEG erhalten. Diese neuen Energiegenossenschaften betreiben weder ein Stromnetz noch beliefern Sie Endkunden mit Strom.

Sonstiges ...

Grundsätzlich gilt: Den Lieferant kann man wechseln, den Netzbetreiber nicht. Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes zuständig, der Lieferant hingegen für die Abrechnung der Stromlieferung gegenüber dem Kunden. Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt und mietet den Zähler und die Leitungen. Kommt es zu Störungen am Zähler oder an den Stromleitungen, ist immer der Netzbetreiber Ihr Ansprechpartner – ganz unabhängig davon, wer Ihr Lieferant ist.
Das ist richtig. Der Zähler wird immer vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber und nicht vom Lieferant abgelesen. Die kbg erhält die erfassten Daten direkt vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zur Erstellung der Abrechnungen. Sie können natürlich dem Lieferant kbg jederzeit Ihren Zählerstand mitteilen.
Bitte setzen Sie sich mit einem eingetragenen Elektro-Fachbetrieb in Verbindung. Nur ein solcher Betrieb kann bei uns einen Hausanschluss beantragen.
Für Störungen an der Versorgungseinrichtung bzw. an der Messstelle ist grundsätzlich der Netz- bzw. Messstellenbetreiber zuständig.